Vertragszwang bei Banken

Hat sich eine Bank zur Eröffnung eines "Girokontos für jedermann" verpflichtet, kann die Kontoeröffnung nicht allein wegen geringer Einkünfte abgelehnt werden.

Während des letzten Jahrzehnts haben sich zahlreiche Banken freiwillig einem Kontrahierungszwang in Form des "Girokontos für Jedermann" unterworfen. Ein Kontrahierungszwang liegt vor, wenn eine monopolartige Stellung über ein bedeutsames Gut ausgeübt wird und keine sachlichen Gründe gegen einen Vertragsabschluss sprechen, etwa bei Versorgungsunternehmen.

Dadurch, so das Landgericht Berlin, dürfen Banken einen Antrag auf Kontoeröffnung nicht ohne weiteres Ablehnen. Das geringe Einkommen eines Antragsstellers gilt deswegen nicht als sachlicher Grund, der die Ablehnung rechtfertigen würde. Auch der Umstand, dass ein bereits bestehendes Konto infolge längerer Überziehung aufgelöst worden ist, steht der Abschlusspflicht nicht entgegen.

 
[mmk]