Kosten für Erstausbildung können Steuerlast mindern
Wie der Bundesfinanzhof in zwei spektakulären Entscheidungen entschieden hat können die Kosten für ein Erststudium oder eine erste Ausbildung im späteren Berufsleben steuerlich geltend gemacht werden.
Grundsätzlich gelten Kosten für die Ausbildung als solche, die als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Davon ausgenommen waren seit 2004 jedoch die durch eine erste Ausbildung entstehenden Kosten. Die Meinung des Bundesfinanzhofs ist aber eher gegenteilig. Danach können solche Kosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Betroffenen schon während der Ausbildung eine jährliche Steuererklärung abgeben und die Ausbildungskosten darin als Verluste anführen. Steht der nach der Ausbildung ergriffene Beruf in einem engen Zusammenhang mit der Ausbildung oder dem Studium, so können die seinerzeit erbrachten Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Kosten die hierzu zählen können solche für Literatur, Studiengebühren und Fahrten sein. Unter Umständen können dazu auch solche für eine Wohnung am Studienort sein. Wichtig ist dabei, dass es sich bei dieser Wohnung um den Zweitwohnsitz handelt und ein Erstwohnsitz z.B. bei den Eltern vorhanden ist. Ist die Wohnung am Studienort hingegen der einzige Wohnsitz, so dürfte dieser Umstand dazu führen, das die Wohnsitzwahl als Auswirkung der persönlichen individuellen Lebensgestaltung gewertet wird und steuerlich nicht geltend gemacht werden kann. Anmerkung des Autors: Ob in Zukunft jedoch tatsächlich ,,auf Kosten des Finanzamtes' studiert werden kann bleibt abzuwarten. Vermutlich ist zunächst mit einem Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums zu rechnen, in dessen Folge die Finanzämter dazu angehalten werden das Urteil zu ignorieren.
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VI R 7 10 vom 28.07.2011
Normen: §§ 9 I, 10 I Nr.7, 12 EStG