Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung bei Versuch

Schon der Versuch sich einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil in besonders großem Ausmaß (Grenze: ab 50000 Euro) zu verschaffen, kann zu einer Bestrafung wegen Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall führen.


In dem zu entscheidend Sachverhalt reichte der Angeklagte eine gefälschte Umsatzsteuervoranmeldung von mehr als 500000 Euro ein, welche auf gefälschten Rechnungen beruht. Das zuständige Finanzamt verweigerte die Auszahlung und leitete eine Steuerprüfung ein, welche den Schwindel letztendlich ans Licht brachte.

Der Bundesgerichtshof sah es als gerechtfertigt an, den Angeklagten wegen des Versuchs einer besonders schweren Steuerhinterziehung zu bestrafen. Der Wortlaut des Gesetzes sehe zwar eine solche Bestrafung nur dann vor, wenn der Beschuldigte ,,in besonders großem Ausmaß Steuern verkürzt oder einen Steuervorteil erlangt hat,' der Versuch also zu dem vom Täter gewünschten Erfolg geführt hat und das Finanzamt nicht, wie vorliegend, die Auszahlung verweigert hat. Da der Täter jedoch mit der Einreichung seiner Umsatzsteuervoranmeldung nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Verwirklichung einer besonders schweren Steuerhinterziehung angesetzt habe, sei er abweichend vom Gesetzeswortlaut wegen des Versuchs eines solchen besonders schweren Falls zu bestrafen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 1 StR 332 10 vom 28.07.2010
Normen: § 370 III Nr.1 AO
[bns]