Feuerwehr muss für Osterfeuererlöse keine Steuern zahlen
Mit dieser Entscheidung brach das Finanzgericht Hamburg eine Lanze für das Ehrenamt und entschied damit gegen das Finanzamt, welches von der Freiwilligen Feuerwehr rund 20.
000 Euro an Steuernachzahlungen für die letzten sechs Jahre begehrte.
Die im Rahmen des Osterfeuers erwirtschafteten Erlöse aus dem Verkauf von Speisen und Getränken flossen in die Kameradschaftskasse der Feuerwehr, ohne dass eine Steuer an das Finanzamt abgeführt worden war.
Eine Steuerpflicht lehnte auch das Gericht ab und wies darauf hin, dass die Veranstaltung des Osterfeuers eine hoheitliche Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehr ist. Durch dieses fördert sie ein soziales und kulturelles Ereignis. Darüber hinaus dient das Feuer der Brauchtumspflege, der Selbstdarstellung der Veranstalter und der Werbung neuer Mitglieder, weshalb eine Steuerpflicht abzulehnen ist.
Die im Rahmen des Osterfeuers erwirtschafteten Erlöse aus dem Verkauf von Speisen und Getränken flossen in die Kameradschaftskasse der Feuerwehr, ohne dass eine Steuer an das Finanzamt abgeführt worden war.
Eine Steuerpflicht lehnte auch das Gericht ab und wies darauf hin, dass die Veranstaltung des Osterfeuers eine hoheitliche Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehr ist. Durch dieses fördert sie ein soziales und kulturelles Ereignis. Darüber hinaus dient das Feuer der Brauchtumspflege, der Selbstdarstellung der Veranstalter und der Werbung neuer Mitglieder, weshalb eine Steuerpflicht abzulehnen ist.
Finanzgericht Hamburg, Urteil FG HH 5 K 122 11 vom 31.01.2014