Keine Schenkungssteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung

Auch bei überhöhten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darf das Finanzamt nur die Einkommensteuer, nicht jedoch eine zusätzliche Schenkungssteuer festsetzen.


In dem zugrunde liegenden Ausgangsfall handelte es sich bei dem Kläger um den Geschäftsführer einer GmbH. Alleinige Gesellschafterin der Firma war seine Ehefrau. Ein Grundstück und verschiedene Geräte hatte die GmbH bei dem Kläger gemietet. Zu einem überhöhten Mietzins, wie sich im Rahmen einer Betriebsprüfung herausstellte.

Diese Zahlungen wertete das Finanzamt nicht nur als eine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern auch als großzügige Zuwendungen der GmbH an ihren Geschäftsführer. Aufgrund dieser Einschätzung setzte das Finanzamt Schenkungssteuer fest, welche der Geschäftsführer jedoch als rechtswidrig erachtete.

Das Gericht bestätigte den Geschäftsführer in dieser Auffassung und führte begründend an, dass durch Erwerbshandlungen am Markt erzielte Vermögensvorteile, wie etwa Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nur der Einkommensteuer unterliegen. Diese bereits über die Einkommensteuer veranlagten Einkünfte können von daher nicht noch zusätzlich der Schenkungssteuer unterworfen werden, weshalb die Forderung des Finanzamtes rechtswidrig war.
 
Finanzgericht Münster, Urteil FG MS 3 K 986 13 Erb vom 22.10.2015
Normen: § 7 ErbStG
[bns]